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Mantelerlass – was bedeuten die
gesetzlichen Änderungen?

Am 9. Juni 2024 hat das Schweizer Volk das Gesetz «Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» im Rahmen der Abstimmung angenommen. Das Gesetz, auch unter dem Begriff «Mantelerlass» bekannt, stellt eigentlich die Änderung der bestehenden Gesetze «Energiegesetz und Stromversorgungsgesetz» samt zugehöriger Verordnungen dar. Nachfolgend sind drei Änderungen erläutert, die für unsere Kundinnen und Kunden von direktem Interesse sein können. 

Erneuerbare Quote in der Grundversorgung
Parlament und Bundesrat wollen die Stellung der einheimischen Stromproduktion aus erneuerbaren Energien stärken und schreiben für die Endverteiler einen Mindestanteil von 20 % in der Grundversorgung vor. Die Endverteiler sind verpflichtet, diesen Anteil aus der sogenannten «erweiterten Eigenproduktion» sicherzustellen. Als erweiterte Eigenproduktion gilt Strom aus eigenen Anlagen des jeweiligen Endverteilers oder aus Beteiligungen an Kraftwerken in der Schweiz.

Die Energie aus diesen Anlagen muss zu den Gestehungskosten in die Grundversorgung eingerechnet werden. Diese Massnahme entkoppelt somit diesen Anteil von den Preisschwankungen am Energiemarkt und schützt anteilig die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung vor hohen,sowie die Produzenten vor tiefen Marktpreisen.

Ebenfalls der erweiterten Eigenproduktion zugerechnet werden darf die Energie aus lokaler Produktion Dritter, z. B. aus PV-Anlagen, die die Endverteiler aufgrund der Abnahmepflicht entgegennehmen müssen. Dies allerdings nur, wenn auch die Herkunftsnachweise HKN (siehe Infobox) aus diesen Anlagen erworben werden.

Dank der Beteiligung an der SN Energie AG kann EWR den geforderten Mindestanteil von 20 % an erneuerbaren Energien aus erweiterter Eigenproduktion bereits heute erfüllen.

Herkunftsnachweise (HKN) und Graustrom Physikalisch sind die Eigenschaften von elektrischer Energie, unabhängig von der Produktionsqualität (Wasserkraft, Photovoltaik, Kernenergie etc.) immer gleich. Damit die Produktionsqualität des Stromes gehandelt, nachgewiesen und kontrolliert werden kann, wird zwischen dem physikalisch produzierten Strom, dem sogenannten Graustrom, und der Produktionsqualität, der sogenannten Herkunft, unterschieden. Zur Überwachung und Zertifizierung der Produktionsqualität wurde für die Schweiz das schweizerische Herkunftsnachweis-System (HKN-System) geschaffen, das von Pronovo betrieben wird. Die produzierte Strommenge eines jeden Kraftwerks wird der Pronovo gemeldet und entsprechend der Produktionsart (Kernenergie, Wasserkraft, Windenergie etc.) im HKN-System zugunsten des Produzenten hinterlegt. Der Produzent hat nun die Möglichkeit, die für ihn hinterlegten Herkunftsnachweise zu verkaufen und auf die Käuferin zu übertragen. Der Käuferin, z. B. ein Energieversorgungsunternehmen wie das EWR, erhält mit dem Kauf die im Pronovo hinterlegten HKN gutgeschrieben. Mit der Verwendung der gekauften HKN zur Belieferung von Endverbrauchern, z. B. für das Tarifprodukt Basis-Strom des EWR, werden diese HKN im System «entwertet» und gelöscht. Die Endverteiler müssen mit entsprechenden Zertifikaten die gekauften Herkunftsnachweise belegen können. Gesamthaft sind nur so viele Herkunftsnachweise verfügbar, wie Strom mit der zugehörigen Produktionsqualität tatsächlich produziert und in das Stromnetz eingespeist wurde. Die eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht diesen Prozess und erlässt bei Korrekturbedarf entsprechende Verfügungen oder Bussen.

Vergütung von PV-Strom
Bislang galt die gesetzliche Vorgabe, dass die Endverteiler die ins Netz zurückgelieferte Energie aus erneuerbaren Anlagen entsprechend den vermiedenen Kosten gleichwertiger Energie zu vergüten haben. Endverteiler, die ihre Energie günstig einkaufen, vergüten die überschüssig eingespeiste Energie dementsprechend tiefer als diejenigen Endverteiler, die ihre Energie teurer einkaufen müssen. Dies führte insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 zu teilweise massiven Unterschieden in der Schweiz im Bereich von 5 Rp. bis 35 Rp. oder mehr pro Kilowattstunde. Mit der per 2026 umzusetzenden Regelung wird die Vergütung von eingespeister erneuerbarer Energie schweizweit vereinheitlicht. Neu hat sich die Vergütung nach dem vom Bundesamt für Energie an den quartalsweise publizierten Referenzpreis zu richten. Dieser Referenzpreis bildet den auf ein Quartal gemittelten Marktpreis ab und ist dementsprechenden Preisschwankungen unterworfen. Diese Regelung gilt für die Abnahme des eingespeisten Stroms ohne Vergütung der Produktionsherkunft (Graustrom). Einigen sich Produzent und Endverteiler über die Abnahme des eingespeisten Stromes vertraglich inklusive der entsprechenden HKN, kann ein Fixpreis ausgehandelt werden. In diesem Fall gelten jedoch vorgegebene Preis-Obergrenzen. Der vertragliche Fixpreis hat für die Produzenten den Vorteil, dass sie eine Vergütung unabhängig des volatilen Marktpreises erhalten und so besser kalkulieren können. Dasselbe gilt für den Endverteiler, der mit dieser Energie (inkl. HKN) seine Tarife ausgestalten kann.

Virtuelle ZEV
Als ZEV wird der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch bezeichnet. Innerhalb einer Liegenschaft kann so der vor Ort produzierte Strom, meist aus einer PV-Anlage, durch die Endverbraucher genutzt werden. Gegenüber dem Endverteiler tritt die ZEV als eine (1) Partei auf. Die Abrechnung der Stromkosten innerhalb der ZEV erfolgt durch die ZEV selbst. Ein Alternativprodukt hierzu ist das
Produkt «Mein Strom» des EWR. EWR übernimmt hier die Erfassung der Produktion und den Verbrauch der einzelnen Teilnehmer und erstellt die individuelle Abrechnung. Die einzelnen Teilnehmer bleiben weiterhin Kundin oder Kunde des EWR und erhalten ausschliesslich vom EWR eine Rechnung für den bezogenen günstigen Strom aus der lokalen PV-Anlage und den Strombezug aus dem Netz. Die Ausdehnung einer ZEV war bislang gesetzlich begrenzt auf die Liegenschaft, bzw. für die Verteilung des Stroms innerhalb einer ZEV durfte das öffentliche Netz nicht genutzt werden. Mit Änderung des Gesetzes, darf nun für die Bildung einer ZEV auch die Anschlussleitung bis zum Verknüpfungspunkt genutzt werden. Sind zwei Liegenschaften über ihre jeweiligen Anschlussleitungen am gleichen Verknüpfungspunkt angeschlossen, so können sie sich zu einer sogenannten virtuellen ZEV zusammenschliessen. Auch hier steht alternativ das Produkt «Mein Strom» des EWR zur Verfügung. Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten für eine Beratung (Eigenverbrauchslösung) zur Verfügung.